Bei der Lagerung von Heizöl werden Vorschriften zum Umgang mit
brennbaren Flüssigkeiten sowie zum Schutz von Boden und Grundwasser angewendet. Das Thema
brennbare Flüssigkeit ist nur bei der Aufstellung der Anlage zu beachten. Der Boden- und
Grundwasserschutz ist für den Betreiber einer Tankanlage während der gesamten Betriebsdauer
von Bedeutung.
Heizöl gehört zu den nicht entzündlichen Flüssigkeiten. Daher sind die Brandschutzbelange
nicht sehr restriktiv. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um bauliche Bestimmungen wie
Einhaltung von Abständen zu Wänden und Heizungsanlage. Der Installationsfachbetrieb und der
Hersteller kennen die Vorschriften. Alle Einrichtungen der Tankanlage benötigen eine
Bauartzulassung. Sie wird durch den Hersteller erbracht.
Einen Überblick über die baulichen Vorschriften finden Sie hier:
>bauliche Vorschriften.
Als Gefahrenquelle ist Heizöl primär eine wassergefährdende Flüssigkeit, für die das
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 19, das jeweilige Landeswassergesetz (LWG) und die darauf
aufbauende Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Soffen (VAwS) gilt.
Der Inhalt dieser Gesetze betrifft den Besitzer der Tankanlage, da er dafür verantwortlich
ist, dass es zu keinem Umweltschaden kommt. Der Besitzer der Anlage haftet im
Schadensfall.
Rechtliche Einstufung von Heizöl EL nach dem Wasserrecht:
Wassergefährdungsklasse (WGK) 2
Gefährdungsstufe
- A von 100 l bis 1000 l Lagermenge
- B von 1000 l bis 10 000 l Lagermenge
- C von 10 000 l bis 100 000 l Lagermenge
Im Allgemeinen müssen Tankanlagen zur Lagerung von Heizöl von sogenannten Fachbetrieben
nach § 19 WHG eingebaut bzw. abgenommen werden. Näheres hierzu regeln die einzelnen
Bundesländer in der VAwS. Zur Aufstellung von werksgefertigten Behältern bis 10.000 Liter
Inhalt oberirdisch (Kellertanks), fordern nicht alle den Fachbetrieb nach § 19 h WHG. Hier
wird üblicherweise nach der Gefährdungsstufe unterschieden.
Als grobe Übersicht über die Fachbetriebspflicht zum Einbau von Heizöltankanlagen dient
die folgende Zusammenstellung:
Bis 10.000 l nicht vorgeschrieben in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg,
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
Sonderregelung Bayern:
Zwar keine Fachbetriebspflicht bis 10 000 l, aber Unternehmererklärung des
Handwerksbetriebs und Information an Kreisverwaltungsbehörde vorgeschrieben.
Tankanlagen für Heizöl EL müssen vom Betreiber regelmäßig kontrolliert werden, um eine
Gefährdung auszuschließen. Häufig wird darüber hinaus die Überprüfung durch zugelassene
Sachverständige oder den Fachbetrieb verlangt.
Informationen über die Pflichten des Betreibers einer Tankanlage finden Sie hier:
>Betreiberpflichten
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