Bauliche Vorschriften für die Heizöllagerung in Kellern und
Abstellräumen, eine Zusammenstellung des TÜV Süd:
Heizöl bis 1000 l je Gebäude oder Brandabschnitt ohne besondere
Anforderungen.
Heizöl von mehr als 1000 l und nicht mehr als 5000 l je Gebäude oder
Brandabschnitt, wenn die Räume nicht anderweitig
genutzt werden,
ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken
und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von
Brennstoffen, (also nicht als Trocken-, Abstell- oder Lagerraum, Bastel-
oder Hobby-Raum) gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen,
ausgenommen für Türen haben, dichte und selbstschließende Türen
haben, gelüftet werden können, nur Bodenabläufe mit Heizölsperren oder
Leichtflüssigkeitsabscheidern haben.
Sind in den Räumen Feuerstätten aufgestellt, müssen diese außerhalb
des Auffangraumes für auslaufenden Brennstoff stehen und einen
Abstand von mindestens 1 m zu Lagerbehältern für Heizöl haben, soweit
nicht ein Strahlungsschutz vorhanden ist (z.B. Mauerwerk oder
feuerhemmende Platte).
In den Räumen dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe nur bis zu einer
Gesamtnennwärmeleistung von 50 kW aufgestellt werden.
Heizöl oder Dieselkraftstoff darf in Behältern von mehr als insgesamt
5000 l je Gebäude oder Brandabschnitt nur in besonderen Räumen
(Brennstofflagerräumen) gelagert werden, die nicht zu anderen Zwecken
genutzt werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf
insgesamt 100.000 l Heizöl je Brennstofflagerraum nicht überschreiten.
Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder
unter ihnen müssen feuerbeständig sein (auch Rohrleitungs-
durchführungen u.ä.).
Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine
Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb
dieser Räume erforderlich sind (z.B. Füllleitung, Entlüftungsleitung,
Entnahme- und ggf. Rücklaufleitung) sowie Heizrohrleitungen,
Wasserleitungen und Abwasserleitungen (Leitungs-Wanddurch-
führungen müssen feuerbeständig sein!).
Türen von Brennstofflagerräumen müssen mindestens feuerhemmend
und selbstschließend sein sowie in Fluchtrichtung aufschlagen.
Die Räume müssen gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus
beschäumt werden können.
Die Räume müssen an den Zugängen mit der Aufschrift
"HEIZÖLLAGERUNG" gekennzeichnet sein.
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