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Tankschutz / Tankreinigung - bauliche Vorschriften:

Bauliche Vorschriften für die Heizöllagerung in Kellern und Abstellräumen, eine Zusammenstellung des TÜV Süd:

  • Heizöl bis 1000 l je Gebäude oder Brandabschnitt ohne besondere
          Anforderungen.
  • Heizöl von mehr als 1000 l und nicht mehr als 5000 l je Gebäude oder
          Brandabschnitt, wenn die Räume nicht anderweitig genutzt werden,
          ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken
          und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von
          Brennstoffen, (also nicht als Trocken-, Abstell- oder Lagerraum, Bastel-
          oder Hobby-Raum) gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen,
          ausgenommen für Türen haben, dichte und selbstschließende Türen
          haben, gelüftet werden können, nur Bodenabläufe mit Heizölsperren oder
          Leichtflüssigkeitsabscheidern haben.
  • Sind in den Räumen Feuerstätten aufgestellt, müssen diese außerhalb
          des Auffangraumes für auslaufenden Brennstoff stehen und einen
          Abstand von mindestens 1 m zu Lagerbehältern für Heizöl haben, soweit
          nicht ein Strahlungsschutz vorhanden ist (z.B. Mauerwerk oder
          feuerhemmende Platte).
  • In den Räumen dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe nur bis zu einer
          Gesamtnennwärmeleistung von 50 kW aufgestellt werden.
  • Heizöl oder Dieselkraftstoff darf in Behältern von mehr als insgesamt
          5000 l je Gebäude oder Brandabschnitt nur in besonderen Räumen
          (Brennstofflagerräumen) gelagert werden, die nicht zu anderen Zwecken
          genutzt werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf
          insgesamt 100.000 l Heizöl je Brennstofflagerraum nicht überschreiten.
  • Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder
          unter ihnen müssen feuerbeständig sein (auch Rohrleitungs-
          durchführungen u.ä.).
  • Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine
          Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb
          dieser Räume erforderlich sind (z.B. Füllleitung, Entlüftungsleitung,
          Entnahme- und ggf. Rücklaufleitung) sowie Heizrohrleitungen,
          Wasserleitungen und Abwasserleitungen (Leitungs-Wanddurch-
          führungen müssen feuerbeständig sein!).
  • Türen von Brennstofflagerräumen müssen mindestens feuerhemmend
          und selbstschließend sein sowie in Fluchtrichtung aufschlagen.
  • Die Räume müssen gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus
          beschäumt werden können.
  • Die Räume müssen an den Zugängen mit der Aufschrift
          "HEIZÖLLAGERUNG" gekennzeichnet sein.



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